Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Oktober 2002
§ 8
§ 8 – Bedürfnis, allgemeine Grundsätze
Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und normal normal die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck normal normal normal arabic glaubhaft gemacht sind.
Kurz erklärt
- Ein Bedürfnis für den Waffenbesitz muss nachgewiesen werden.
- Persönliche oder wirtschaftliche Interessen sind dabei wichtig, z.B. als Jäger oder Sportschütze.
- Auch gefährdete Personen oder Waffenhersteller können ein Bedürfnis nachweisen.
- Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition muss glaubhaft gemacht werden.
- Öffentliche Sicherheit und Ordnung sind bei der Bewertung des Bedürfnisses zu berücksichtigen.